Eigenbedarfskündigung anfechten


❓ FAQ: Eigenbedarfskündigung anfechten

1. Was ist eine Eigenbedarfskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss er konkrete Gründe angeben und die Kündigung schriftlich begründen.


2. Wer darf Eigenbedarf geltend machen?
Eigenbedarf kann für den Vermieter selbst, seine Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister oder Haushaltsangehörige geltend gemacht werden. Entfernte Verwandte (z. B. Cousins) oder geschäftliche Bekannte zählen in der Regel nicht dazu.


3. Welche Kündigungsfristen gelten bei Eigenbedarf?
Die Fristen richten sich nach der Wohndauer:

  • bis 5 Jahre Mietdauer → 3 Monate,
  • 5–8 Jahre Mietdauer → 6 Monate,
  • über 8 Jahre Mietdauer → 9 Monate.
    Eine fristlose Kündigung wegen Eigenbedarf ist nicht möglich.

4. Kann ich der Eigenbedarfskündigung widersprechen?
Ja. Mieter können nach § 574 BGB Widerspruch einlegen, wenn ein Härtefall vorliegt – zum Beispiel bei schwerer Krankheit, hohem Alter, Schwangerschaft oder besonderer Verwurzelung im Wohnumfeld.


5. Was passiert, wenn ich die Wohnung nicht räume?
Räumen Mieter nicht freiwillig, muss der Vermieter eine Räumungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob der Eigenbedarf wirksam geltend gemacht wurde. Viele Klagen scheitern, wenn die Kündigung nicht ordnungsgemäß begründet war.


6. Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?
Unwirksam ist eine Kündigung z. B. wenn:

  • keine konkrete Person benannt wurde,
  • kein nachvollziehbarer Bedarf besteht,
  • der Vermieter bereits vergleichbare freie Wohnungen hat,
  • die Kündigung formal fehlerhaft ist.

7. Brauche ich einen Anwalt, um mich zu wehren?
Es ist dringend zu empfehlen. Ein Anwalt für Mietrecht in Hamburg kann die Kündigung prüfen, Fristen berechnen und rechtzeitig Widerspruch einlegen. Oft lassen sich Eigenbedarfskündigungen erfolgreich abwehren oder zumindest Verhandlungslösungen erzielen.


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